Am 16. August 1836, rechtzeitig vor der Schaafheimer Kirchweih, erhielt die Schaafheimer Verwaltung folgende Verfügung:
„Der Schulvorstand ist streng verpflichtet, das Erscheinen der Kinder bei Tanzbelustigungen ohne Beisein ihrer Eltern nicht zu gestatten. Da diese Verordnung der Ferien wegen in der Schule nicht eingeschärft werden konnte, so ersuche ich Sie, die Erinnerung bei versammelter Gemeinde durch den Ortsdiener geschehen zu lassen. Sie können dies jedoch dahin modifizieren, dass es den Kindern gestattet sein sollte, bis acht Uhr abends teilzunehmen. Dann aber werden sie weder auf der Straße noch im Wirtshaus ohne sich eine schwere Strafe zuzueignen geduldet.“
Quelle: „Aus Großvaters Kindertagen – Schaafheimer Geschichte und Geschichtchen aus vielen Jahrhunderten“, Hans Dörr, 2006